Energiesammelgesetz

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Abgrenzung Drittverbrauch im Rahmen der EEG-Umlage

Bürokratie des Energiesammelgesetzes sorgt für Rechtsunsicherheit

Das Ende 2018 verabschiedete Energiesammelgesetz (EnSaG) sollte eigentlich die gesetzlichen Förderungsmaßnahmen korrigieren. Stattdessen verwirrt es insbesondere alle Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nutzen. Denn die Anforderungen für die Anträge zur BesAR wie für die Strom- und Energiesteuerreduzierungen ändern sich jährlich und werden meist erst kurzfristig vor wichtigen Einreichfristen veröffentlicht.

Verbesserungen bei der Abgrenzung von Drittmengen dringend erforderlich

Besonders problematisch ist für die antragsstellenden Unternehmen die Schätzung und Abgrenzung von Drittmengen. Dies betrifft alle Unternehmen, die Strom an Dritte weitergeben. Die Unternehmen sind verpflichtet, die von ihnen mit Strom versorgten Verbraucher vollständig anzugeben und die entnommenen Strommengen abzuschätzen. Dazu ist zunächst die Betreibereigenschaft von Stromverbrauchsgeräten zu bestimmen. Darauffolgend müssen je Einzelfall der Verbrauch nach einer über mehrere Stellen und Quellen verteilte Dokumentenlage eingeordnet und beurteilt werden, ob es sich um einen sogenannten Bagatellsachverhalt handelt. Für diese Bagatellsachverhalte gilt, dass der Stromverbrauch der selbstverbrauchten Strommenge zugerechnet werden darf, wenn der Verbrauch als „geringfügig“ anzusehen ist. Was unter einem geringfügigen Verbrauch zu verstehen ist, wird allerdings nicht weiter definiert. In der Praxis bedeutet dies, dass man externen Dienstleistern oftmals mobile Messgeräte ausgeben muss, um beispielsweise deren genauen Stromverbrauch zu messen. Wird die Abgrenzung nicht vorschriftsgemäß vorgenommen, droht der komplette Entfall der EEG-Umlageprivilegierung. In manchen Fällen ist dies existenzbedrohend. Der Arbeitsaufwand der Unternehmen steht in keinem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis, zum Teil müssen einzelne Mitarbeiter abstellt werden, die sich nur um diese Abgrenzungen kümmern. Außerdem kritisieren die Unternehmen, dass aktuell kein umfassendes Dokument zur Abgrenzung von Drittverbräuchen existiert. Die Marktteilnehmer sind dementsprechend überfordert. Der Tenor der betroffenen Unternehmen ist eindeutig: „Es kann nicht sein, dass wir sieben Seminartage brauchen, um unsere Mitarbeiter auf den neuesten Stand zu bringen“, beschwert sich ein enexion-Kunde.

Zunehmende Bürokratisierung

Die Unternehmen beklagen zudem die steigende Anzahl der Meldepflichten. Viele gesetzlich geregelte Meldepflichten sind sowohl den Unternehmen als auch den Netzbetreibern nicht bekannt – zum Teil noch nicht einmal den zuständigen Behörden, die die Unternehmen daher nicht umfassend unterstützen können. Es ist zu befürchten, dass sich dieser steigende bürokratische Aufwand sogar negativ auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland auswirkt.

Verbesserungen oder Auslegungssache?

Im Mai 2019 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) immerhin das neu gestaltete Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019. Es legt das EnSaG nicht nur aus, sondern enthält Praxishinweise und soll so eine einheitliche Anwendungspraxis fördern und Rechtsunsicherheiten verhindern. Das Handling bleibt jedoch weiterhin schwierig. Es wäre auch nicht das erste Mal, dass das BAFA hierfür eine eigene, großzügigere Auslegung zulässt, der die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Übertragungsnetzbetreiber jedoch nicht folgen.

enexion fordert daher, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen radikal zu vereinfachen, da nur auf diese Weise der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden kann. So sollten die Anforderungen an die Drittmengenabgrenzung im Bereich der BesAR ebenfalls für die Stromsteuer angewendet werden, um letztlich eine Harmonisierung zu erzielen.