Das Kohleausstiegsgesetz

/ Torsten Hartmann

Nachdem sich der Ministerpräsident der vier Braunkohle-Förderländer und die Bundesregierung bereits Mitte Januar auf einen Abschaltplan für Braunkohlekraftwerke und entsprechende Kompensationszahlungen geeinigt hat, wurde am 29.01.2020 das Kohleausstiegsgesetz vom Wirtschaftsminister Peter Altmaier dem Bundeskabinett vorgelegt.

Bis zum Jahr 2038 soll die Kohleverstromung in Deutschland enden. Dazu sieht der Gesetzentwurf für die Erzeugungskapazitäten für Braunkohle von derzeit 21 Gigawatt (GW) bis 2022 auf 15 GW und bis 2030 auf 9 GW zu reduzieren. Für Steinkohle ist geplant die Erzeugungskapazitäten, aktuell 23 GW, bis 2022 auf 15 GW und bis 2030 auf 8 GW zu senken.

Während der Stilllegung der Braunkohlekraftwerke existiert ein Abschaltplan, sieht der Gesetzentwurf für Steinkohle ein Ausschreibungsmodell für Stilllegungen vor. Seitens der Bundesregierung wird ab 2020 jährlich festgelegt, welche Leistung an Steinkohlekraftwerken noch gelegt werden soll. Die Kraftwerksbetreiber reichen dann ihre Entschädigungsforderungen für entsprechende Stilllegungen ein. Im Jahr 2020 beträgt die Höchstsumme 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung. Für 2021 und 2022 liegt die maximale Entschädigung bei 155 000 Euro und sinkt anschließend jährlich um ca. 25 Prozent bis zum Jahr 2026 auf 49 000 Euro pro Megawatt. Ab 2027 sind keine Entschädigungszahlungen geplant, die Abschaltung erfolgt per Ordnungsrecht nach Alter und CO2 -Ausstoß.

Außerdem wurde entschieden, dass das Steinkohlekraftwerk 4 für die frühzeitige Abschaltung weniger effizient ist. Neben dem Ziel der Bundesregierung bis 2030 werden 65 Prozent des Strombedarfs der Bundesrepublik mit Erneuerbaren Energien zu decken, sollen die wegfallenden Kohlekapazitäten zum Teil mit Gaskraftwerken ausgeglichen werden. Allerdings ist als einziges verbindliches Projekt ein Gaskraftwerk an dem jetzigen Braunkohlekraftwerksstandort Jänschwalde geplant.

In den Jahren 2022, 2026, 2029 und 2032 sollen die Auswirkungen des Kohleausstiegs auf die Versorgungssicherheit überprüft werden. Ohne Stromimport aus dem Ausland sinken bereits ab 2023 die sicheren Erzeugungskapazitäten unter die Marke von 80 GW. Diese stellt den Spitzenbedarf für Deutschland auf Basis des aktuellen Verbrauchs dar. Niedrigere sichere Erzeugungskapazitäten führen zu einer Versorgungslücke im Fall einer Dunkelflaute.

Insgesamt sind 4,35 Milliarden Euro als Entschädigung an den Kraftwerksbetreiber geplant, weitere 4,8 Milliarden Euro sind als Anpassungsgelder für die soziale Abfederung der Beschäftigten vorgesehen.

Daher wurde der Kohleausstieg nicht mehr benötigt CO 2 -Zertifikat der erwarteten Löschung dieses Gesetzes vorgesehen. Allerdings fehlt eine genaue Regelung der Berechnung der zu löschenden Zertifikate. Das Bundeswirtschaftsministerium wird in Auftrag gegeben und eine konkrete Entscheidung zur Berechnung später treffen.

Die oben genannten Regelungen des Kohleausstiegsgesetzes wurden vom Markt antizipiert und sind zum größten Teil in der Stromterminpreiskurve eingepreist. Exklusiv der Abschaltplan der Braunkohle ist in der Carbon Commission nicht vollständig, sondern mit einem Zeitversatz versehen und sollte wegen leichtem Preisdruck am Jahresvertrag kürzen.